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  • kulinux

mehr als 1000 Beiträge seit 29.01.2001

Behördeninteressen heiliger als Mordaufklärung?

Im Zusammenhang mit Bouffiers Mauern speziell im Kasseler Mordfall habe ich mich folgendes gefragt:
Laut Artikel 1 GG ist der Schutz der Menschenwürde Pflicht jeglicher staatlichen Gewalt.
Nun könnte man vielleicht argumentieren, dass die Würde eines Menschen mit dessen Tod "erlischt", aber das dürfte kaum haltbar sein, oder?
Andererseits ließe sich ein Mord ja wohl als die ultimative Verletzung der Menschenwürde des Ermordeten ansehen.
Daraus könnte man ableiten, dass ein Behördenleiter, der eine Mordaufklärung be- oder gar verhindert, mutwillig gegen die Würde des Ermordeten verstößt – also genau das Gegenteil von dem tut, was ihm der erste GG-Artikel als Pflicht auferlegt. Er verstößt also nicht nur irgendwie zufällig aus Unwissenheit gegen die Verfassung, sondern er bricht sie ganz bewusst.
Ob man den beteiligten Behördenvertretern daraus nicht "einen Strick" drehen könnte? Denn zum Art. 1 GG gibt es ja auch keinen Zusatz wie "Näheres regelt ein Gesetz" – und in so einem Gesetz könnte dann stehen, dass der Verfassungsartikel z.B. zum Schutz von Behördeninteressen gebrochen werden darf. Gibts nicht, steht da nicht … q.e.d.

Gibt's hier jemanden, der sich mit juristischen Fragen gut genug auskennt, um also die Frage zu beantworten, ob man die Verweigerung der Mordaufklärung durch Aktenschreddern, Aussageverweigerungen, Zurückhalten von Informationen und Zeugen etc. nicht den jeweiligen Behördenvertretern als bewussten Verstoß gegen die Verfassung auslegen könnte? Damit sollte dann doch zumindest eine sofortige "unehrenhafte" Entlassung und Entzug der Beamtenpensionen möglich sein, oder?

Irgendwie muss man diesem Scheißhaufen doch beikommen können, ohne zur Selbstjustiz greifen zu "müssen" …?

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (21.04.2018 07:27).

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