Ansicht umschalten
Avatar von OmniBus56
  • OmniBus56

mehr als 1000 Beiträge seit 24.01.2002

Re: Beteiligung an einer Menge unter Strafe stellt

Wenn man wollte könnte man mit §27 StGB
(https://dejure.org/gesetze/StGB/27.html) auch jetzt schon
Gruppendelikte bestrafen, auch wenn sich der Täter nicht ermitteln
lässt. Insbes. mit Abs. 2 Satz 1 erübrigt sich IMO das langwierige
Suchen nach dem Täter: Die Gruppe war dabei, der Täter konnte sich
wohlmöglich der Ermittlung entziehen, also alles Beihelfer.

Falls nötig, könnte man den § vielleicht noch durch einen Abs. 3
präzisieren, z. B.: "Falls sich bei einer gemeinschaftlichen Tat der
oder die Täter nicht ermitteln lassen, sind alle Beteiligten als
Beihelfer anzusehen."

Bewerten
- +
Ansicht umschalten