TheFlatline schrieb am 11. Januar 2016 11:08
> So koennte man z.B. die dritte Straftaat aus Koerperverletzung, Raub
> oder schweren Diebstahl grundsaetzlich mit 5 Jahren Haft begegenen.
Die Strafandrohung auf Raub ist laut StGB nach oben offen. Man könnte
schon den ersten Raub mal mit fünf oder zehn Jahren bestrafen,
anstatt sich immer nur am Mindeststrafmaß zu orientieren.
Allerdings bräuchte man dann auch genug Haftplätze, damit sich die
Eingeknasteten nicht unter Hinweis auf die menschenunwürdigen
Haftbedingungen wieder aus dem Knast herausklagen können.
> So koennte man z.B. die dritte Straftaat aus Koerperverletzung, Raub
> oder schweren Diebstahl grundsaetzlich mit 5 Jahren Haft begegenen.
Die Strafandrohung auf Raub ist laut StGB nach oben offen. Man könnte
schon den ersten Raub mal mit fünf oder zehn Jahren bestrafen,
anstatt sich immer nur am Mindeststrafmaß zu orientieren.
Allerdings bräuchte man dann auch genug Haftplätze, damit sich die
Eingeknasteten nicht unter Hinweis auf die menschenunwürdigen
Haftbedingungen wieder aus dem Knast herausklagen können.