Tatsächlich ist die Entscheidung, wo die "Mietpreisbremse" mit diversen Ausnahmeregelungen überhaupt greifen soll, per Bundesgesetz an die Landesebene delegiert worden: "Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen", heißt es in § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).