kyber schrieb am 15. Februar 2010 15:46
> Baka Mitai schrieb am 15. Februar 2010 13:53
>
> wo willst du dann "Werbungskosten veranschlagen"?
>
> > der Weg zur Arbeit und der Verpflegungsmehraufwand kann als
> > Werbungskosten veranschlagt werden - sollte der Arbeitnehmer Auslöse
> > bekommen ist diese anrechnungsfrei (hier müßen aber weitere Gesetze
> > dann beachtet werden)
Beim ALGII, die Werbungskosten werden von deinem Nettolohn abgezogen.
Und nur dieser bereinigte Nettolohn wird auf das ALG2 angerechnet.
Das geht im übrigen aus meiner Berechnung hervor. Diese
Werbungskosten bleiben dir also, wenn du Anrecht auf ALG2 hast, auf
jedenfall anrechnungsfrei und somit "mehr" in der Tasche.
> Baka Mitai schrieb am 15. Februar 2010 13:53
>
> wo willst du dann "Werbungskosten veranschlagen"?
>
> > der Weg zur Arbeit und der Verpflegungsmehraufwand kann als
> > Werbungskosten veranschlagt werden - sollte der Arbeitnehmer Auslöse
> > bekommen ist diese anrechnungsfrei (hier müßen aber weitere Gesetze
> > dann beachtet werden)
Beim ALGII, die Werbungskosten werden von deinem Nettolohn abgezogen.
Und nur dieser bereinigte Nettolohn wird auf das ALG2 angerechnet.
Das geht im übrigen aus meiner Berechnung hervor. Diese
Werbungskosten bleiben dir also, wenn du Anrecht auf ALG2 hast, auf
jedenfall anrechnungsfrei und somit "mehr" in der Tasche.