Parteitage sind keine öffentlichen Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts, die Gegendemonstrationen dagegen schon. Es ist die Aufgabe der Polizei, zu ermöglichen dass beides stattfinden kann. Es ist nicht ihre Aufgabe, die AfD vor friedlichem, öffentlichem Protest abzuschirmen. Wo Protest zur Blockade mit dem Ziel eine Veranstaltung zu sprengen oder zu verhindern wird, ist letztlich eine Ermessensfrage, die ggf. von den Einsatzkräften beantwortet und von Gerichten immer wieder im Einzelfall geprüft werden muss. Dabei entsteht dann die absurde Situation, dass der Staat auch diejenigen schützen muss, die ihn erwiesenermaßen (siehe Urteil zur VS-Beobachtung) ablehnen.