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Avatar von Gast (16461)
  • Gast (16461)

mehr als 1000 Beiträge seit 21.05.2015

Re: Mit Verlaub, der Art. 20 GG kann ganz anders, meiner Meinung nach, muss ganz

Keine, denn ich halte das Handeln nicht für verfassungswidrig.

Aber wer das postuliert soll es halt feststellen lassen.
So viele reden von verfassungswidrigem Handeln.
Ohne Klage ist es großes Getöne, ohne Qualität.

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