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  • jungspund

mehr als 1000 Beiträge seit 19.08.2002

Genau Hinsehen !

rationis schrieb am 01.12.2022 08:43:

die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Steuerbegünstigung für Körperschaften ergibt sich aus §§ 51 ff. AO und setzt die Verfolgung dieser Zwecke voraus."

Bitte die Markierung genau beachten.
Als gemeinnütziger Förderverein hast du extrem viele Freiheiten und kanns Unfug nach Herzenslust verbreiten, aber immer die "Selbstlosigkeit" dabei einhalten.
Und ob das geschieht, dazu reicht dem Finanzamt in Blick ins Kassenbuch und die Müllerscher Steuererklärung.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (01.12.2022 12:38).

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