es geht um die Ziele die mit den Einnahmen verfolgt werden. Einnahmenerzielung für die Kostendeckung ist für die Gemeinnützigkeit zulässig (und notwendig sonst würde man ja Insolvenz anmelden müssen), auch begrenzte Rücklagen darf man bilden für Ersatzbeschaffung bzw. konkret erläuterte Investitionen und 2 Monate Rücklagen für die Betriebskosten. Aber hier geht es um die Satzungsziele deren Erfüllung im Bescheid als nicht umgesetzt und damit gemeinnützigkeitsabträglich bezeichnet werden. Das wird zu einem Rechtsstreit führen der langwierig werden kann.