Opus Diaboli schrieb am 10.03.2018 15:25:
Wollte mich gerade ähnlich äußern. Woher der Verfasser des Eingangspostings seinen Optimismus nimmt, dass BVerfG könnte an der Sanktionspraxis etwas ändern, ist mir ein wenig schleierhaft. Die Vergangenen Urteile haben in der Tat gezeigt, dass sich das BVerfG um eine unmissverständliche Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes herum laviert. ...
Stimmt, aber trotzdem gibt es schon einige Hoffnung. Vor allem wegen der bisherigen Entscheidungen des Gerichtes. Es hat die Sanktionen eigentlich schon für Verfassungswidrig erklärt. Das Urteil zum Regelsatz aus 2010 ist in dieser Richtung betrachtert, ein "Wolf im Schafspelz" Dort kann man unter der Randnummer 137 dies lesen:
"Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>)...."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html;jsessionid=D66708B809993584AA3E41ADE39A8CF2.1_cid393
Man beachte das Wörtchen "stets" und man beachte die Latte an Entscheidungen, mit denen dieser Satz begründet wird. Die umgebenden Randnummern "hauen in die gleiche Kerbe". Es gibt auch eine excellente Stellungnahme des DGB, das Beste, was der Laden wohl in den letzten Jahren überhaupt geliefert hat. Sie bezieht sich ebenfalls an vielen Stellen auf frühere Entscheidungen des BVerfG:
http://www.labournet.de/wp-content/uploads/2017/08/sanktionen_dgb.pdf
Es wird also für das Gericht furchtbar schwierig, die Sanktionen _nicht_ für Verfassungswidrig zu erklären. Aber Du hast Recht, man weis wirklich nie, was denen noch so einfällt, Skepsis ist also durchaus angebracht.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (10.03.2018 17:49).