Das im vorliegende Artikel verlinkte Lagebild Clankriminalität Berlin 2022 (https://www.berlin.de/sen/inneres/presse/weitere-informationen/lagebild-clankriminalitaet-berlin-2022.pdf?ts=1691822633) bestimmt auf Seite 7 den Begriff »Clankriminalität« folgendermaßen:
»Ein Clan ist eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus.
Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen.«
Im Ergebnis kann nun jede Straftat und selbst Ordnungswidrigkeit, etwa im Straßenverkehr, eines x-beliebigen Familienverbands in Deutschland in diesen neuen Phänomenbereich Clankriminalität eingeordnet werden, wobei zumindest in Berlin darunter deutsche Clankriminelle mit 44,67% die mit großem Abstand zahlenstärkste einzelne Kriminellengruppe bilden (vgl. S. 10 des Lagebilds).
Die wichtigste Zahl zur Kriminalitätsbelastung durch Familien fehlt natürlich im Lagebild, nämlich deren Anzahl; genau dies könnte die Zivilgesellschaft auch zum Staatsclan und darunter etwa Polizeienfamilienangehörigen interessieren.
Umstrittenen Schätzungen zufolge (https://www.deutschlandfunk.de/nachgefragt-was-hinter-clan-kriminalitaet-steckt-100.html) mag es deutschlandweit bis zu 200.000 Familienclanangehörige geben, denen, Verwandte nicht eingerechnet, notfalls rund 270.000 Polizeienverantwortliche begegnen könnten. Leider gibt es selbst dort strukturelle Missstände (https://web.de/magazine/politik/kriminologin-rechtsanwaelte-raten-anzeigen-polizei-38256456) und immer wieder individuelles Fehlverhalten (https://www.bz-berlin.de/berlin/polizist-schiesst-kleinem-bruder-in-den-hals). Ein polizeiliches Lagebild zur Kriminalitätsbelastung durch die bewährten deutschen Polizeien im und außer Dienst sowie durch deren Familienangehörige erleichterte die Einordnung entsprechender Lagebilder zu staatsfernen zivilen Familienszenen.
Bezogen auf die Bevölkerung Deutschland gibt es übrigens jährlich etwa 2,5% Straftatverdächtige (https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2022/FachlicheBroschueren/Flyer.pdf?__blob=publicationFile&v=3), also ca. zwei Millionen Verdächtige von achzig Millionen Personen. Sofern im vergangenen Jahr trotz gezielter Strafverfolgung mittels Razzien und ähnlicher Kontrollen nur 303 Tatverdächtige aus dem dortigen Clanmilieu ermittelt werden konnten, so wäre die Kriminalitätsbelastung durch diese Personengruppe genau dann als völlig normal zu betrachten, wenn in Berlin nicht weniger als 12.120 Clanangehörige existierten.
Die im Lagebild »im Kontext krimineller arabischstämmiger Strukturen« (S. 11) als für die Polizeiarbeit neben anderen Merkmalen als besonders bedeutsam beschriebene »alternative Konfliktregulierung« durch »Friedensschlichter« gibt es im Rahmen privater Schiedsverfahren (https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeindliches_Schiedswesen) gemäß einer Fairness-Stiftung gem. GmbH auch in zwölf deutschen Bundesländern für Privatklagedelikte wie Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung (https://www.fairness-stiftung.de/Schiedsverfahren.htm), und als Nichtjurist kann ich hier nur vermuten, dass dies wohl neben der Justizentlastung vor allem einem deutlich besseren Täter-Opfer-Ausgleich dienen soll.
Insgesamt erweckt dieses ominöse und wohl verschwörungsideologisch motivierte polizeiliche Lagebild den Eindruck, es ginge um »Organisierte Kriminalität« , die das Bundeskriminalamt (https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/OrganisierteKriminalitaet/organisiertekriminalitaet_node.html) neben der Nennung von Beispielen jedoch folgendermaßen definiert:
»Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
– unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
– unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
– unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft
zusammenwirken.«
Als Beispiele mit Untergruppen genannt werden die Italienische Organisierte Kriminalität sowie die Russisch-Eurasische Organisierte Kriminalität. Natürlich mag es noch weitere Gruppen geben, etwa aus dem arabischen Raum, doch die sollten dann auch unter diese Definition fallen.
Übrigens gibt es noch eine auf den ersten Blick interessante Veröffentlichung eines Professors für Kriminologie am Forschungsinstitut für öffentliche und private Sicherheit (FÖPS Berlin) der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Prof. Dr. Klaus von Lampe, aus dem letzten Jahr (https://www.foeps-berlin.org/fileadmin/institut-foeps/Dokumente/FOEPSDIGITAL/FOEPS-Digital_09_vonLampe.pdf), die jedenfalls ich bisher noch nicht ganz gelesen habe. Meine Vermutung ist dennoch, dass es sich bei der sogenannten Clankriminalität eigentlich um nichts Neues handelt, doch die autochthone Bevölkerung Deutschlands die Macht solch großer Familienverbände, die schließlich auch komplett legal ausgeübt werden kann, heute einfach nicht mehr gewohnt ist.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (13.08.2023 19:35).