Notwehr ist seiner Natur nach präventiv. Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff nicht beendet ist und bis zur Beendigung ist sie automatisch präventiv.
Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen erfolgt die Abwehrhandlung (kann erfolgen) während der Angriffshandlung. Bei einem Mordanschlag ist die Handlung z.B. die Abgabe eines Schusses, der Erfolg (Tod) tritt unmittelbar ein. Eine Abwehr während des Angriffs ist unmöglich. Rechtlich fordert Notwehr aber gar nicht das Abwarten bis der Angriff begonnen wurde, sonder lässt eine Abwehr auch während der Vorbereitung zu.
Wenn beispielsweise jemand nach einer Waffe greift, dann kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Abwehr erfolgen. Die (notwendige) Vorbereitung ist integraler Bestandteil des Angriffs. Das kann sich sogar bis auf die Planung des Angriffs erstrecken.
Natürlich ist in der Rechststaatspraxis eine notwehrfeindliche Auslegung üblich, die Notwehr de facto ganz verbietet und verlangt, sich erst töten zu lassen, bevor man sich wehren darf. Deswegen muss eben jeder selbst entscheiden, ob er lieber tot oder wegen Notwehr im Knast ist.
Im vorliegenden Fallbeispiel hatte der Iran fraglos sich zum Angriff auf Israel entschlossen (einen anderen Zweck kann der exterritoriale Stützpunkt nahe Israel im Angesicht der Geschichte Iran-Israel gar nicht haben), die Bereitstellung von Drohnen war eine erkennbare Vorbereitungshandlung für einen Mordanschlag. Mithin war der Angriff durch den Iran bereits im Gange und damit Notwehr gerechtfertigt.
Gerade heimtückische Angriffe verlegen den größten Teil des Angriffs ins Heimliche, so dass Gegenwehr besonders schwierig ist. Derartige Angriffe können praktisch nur präventiv abgewehrt werden, weil der Zeitpunkt des Erkennbarwerdens des Angriffs gleichzeitig auch Vollendung des Angriffs ist.