Naja, das erste wäre, die Rechtssituation dieser GEZ zu verstehen und welche Gesetze das berührt und gegen welche Gesetze verstoßen wird.
Wie du gesehen hast, setzt sich in der "BRD" die Exekutive über die Gesetze einfach hinweg. Gerichtsvollzieher z.B. sind Privatleute und haben keine hoheitlichen Rechte. Das ist denen aber vollkommen egal. Die meisten wissen es entweder nicht oder sie leugnen es.
Ich würde folgendes tun. Schreibe dem Gerichtsvollzieher, dass du beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Forderung erhoben hast, da du nachweisen kannst, dass diese Forderung nicht rechtmäßig ist. Dann bittest du den Gerichtsvollzieher, die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Ich würde dem Gerichtsvollzieher nicht gleich ans Bein pinkeln und ihm sagen, dass er keine hoheitlichen Rechte hat. Wenn du das tun würdest, würde er sich erst recht in dich verbeißen wie ein Terrier.
Die Forderung musst du vor dem Verwaltungsgericht zurückweisen. Das Verwaltungsgericht kann eigentlich nicht anders, als deinen Argumenten zu folgen. Denn diese Argumente sind korrekt. Es gibt aber keine Garantie. Wenn das Verwaltungsgericht gegen dich entscheidet, entstehen dir evt. Kosten, evt. müsstest du Berufung einlegen.
Aber, du bist eigentlich im Recht. Das Problem ist, dass "BRD" kein Rechtstaat ist und du bekommst auch kein Recht, selbst wenn du im Recht bist.
Unten setze ich mal den Text rein, mit dem du vor dem Verwaltrungsgericht Klage gegen die Forderung erheben kannst.
Dass der Beitragsservice nicht rechtfähig ist, steht dort im Impressum, das druckst du aus und schickst es der Klageschrift mit.
Einen anderen Weg, als die Forderung über das Gericht zurückzuweisen gibt es meines Erachtens nicht. Denn weder Beitragsservice, noch Gerichtsvollzieher werden dir dein Recht geben.
Also hier die Klageschrift, wie ich sie vorschlagen würde. Lies die genannten Gesetze durch, dann hast du das wesentliche an der Problematik GEZ erfasst. *WENN* das Verwaltungsgericht die Forderung zurückweist, dann schickst du das Urteil an den Gerichtsvollzieher. Eine Garantie kann ich dir nicht geben. Das Risiko liegt bei dir. Du kannst den folgenden Text aber gern auch mit anderen besprechen.
Viel Glück.
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen mich wird eine Forderung geltend gemacht, die keine rechtliche Grundlage besitzt. Ich werde unten den Nachweis hierzu erbringen.
Ich beantrage, die erhobene Forderung in Höhe von blah blah zurückzuweisen, da diese keine rechtliche Grundlage besitzt und damit nichtig ist.
Die die Forderung erhebende Firma mit der Bezeichnung "Beitragsservice" beruft sich auf einen so genannten "Rundfunkstaatsvertrag". Ein solcher "Rundfunkstaatsvertrag", der die Vertragspartner benennt und die Unterschriften der Vertragspartner trägt, wurde mir nie ausgehändigt. Desweiteren bin ich keine Vertragspartei dieses Vertrages. Dieser Vertrag wurde mir nie zur Zustimmung oder Ablehnung angeboten.
Die Pflicht zu Benennung und Unterschriften der Vertragspartner des "Rundfunkstaatsvertrages" ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz §57 und BGB §126 Satz 1 und Satz 2.
Des weiteren gebietet Verwaltungsverfahrensgesetz §58 Satz 1, dass ich als Nicht-Vertragspartner ein betroffener Dritter bin, dessen Zustimmung einzuholen ist. Dies ist jedoch nie geschehen.
Desweiteren ist die Firma mit der Bezeichnung "Beitragsservice" eine nicht rechtsfähige Entität nach eigenen Angaben und damit zur Abgabe von Willenserklärungen nicht befähigt, was die Erhebung von Forderungen einschließt.
Ich beantrage daher aus folgenden drei schwerwiegenden Gründen, diese Forderung als nichtig zurückzuweisen:
Nichterfüllung der Verwaltungsverfahrensgesetz §57 und BGB §126 Satz 1 und Satz 2, sowie Nichterfüllung des Verwaltungsverfahrensgesetz §58 Satz 1, sowie der nicht vorhandenen Befähigung zur Abgabe von Willenserklärungen der die Forderung erhebenden Firma "Beitragsservice".
Desweiteren beantrage ich, die Firma "Beitragsservice" zu einer Zahlung einer Aufwandspauschale von 100 Euro zu verurteilen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung und Schriftverkehr hat zu Aufwendungen geführt. Meine geforderte Aufwandspauschale von 100 Euro ist dem Aufwand angemessen.
Mit freundlichen Grüße
XYZ