Pseudonymuse schrieb am 30.08.2024 08:41:
Art. 6 (UN Menschenrechtskommission 1998)
[i]Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische
Zusammensetzung einer Region, in der eine nationale, ethnische, sprachliche oder
andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung ansässig ist
Das trifft in Deutschland nicht zu.
, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung und/oder durch die Sesshaftmachung von Siedlern oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.[/i]
… und muss bestraft werden.
Also, was soll uns das sagen?