Das Österreichische Bundesministerium für Landesverteidigung sieht das etwas differenzierter (Auszug aus deren web-pages):
Im Vertrag von Lissabon wurde die bisherige „Europäische Sicherheits- und
Verteidigungspolitik“ (ESVP) zur „Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-
politik“ (GSVP).
Alle wichtigen verteidigungspolitischen Entscheidungen können nach
wie vor nur einstimmig, also mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten getroffen
werden.
Durch das Erfordernis der Einstimmigkeit kann jeder Mitgliedstaat selbst
bestimmen, ob und wieweit er sich an GSVP-Projekten und insbesondere an EU-
Einsätzen beteiligen will. Es gibt keinen Mitwirkungszwang, wohl aber ein Gebot
zur Solidarität. Zahlreiche Einzelbestimmungen im Vertrag berücksichtigen die
besondere Situation der Neutralen noch einmal gesondert.
Durch die im Vertrag von Lissabon mehrfach angesprochene enge Bindung des
sicherheits- und verteidigungspolitischen Handelns der EU an die Charta der
Vereinten Nationen wird die Vereinbarkeit des Vertrages mit der österreichischen Neutralität zusätzlich gesichert.
Diese Solidaritätsvereinbarung ist von der
militärischen Beistandsklausel zu unterscheiden.
Für den Fall eines militärischen Angriffs auf einen EU-Mitgliedstaat sieht der
Reformvertrag eine allgemeine Beistandsklausel vor.
Da diese Beistandsklausel den besonderen Charakter der
Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt lässt
und die neutralen und bündnisfreien Mitgliedstaaten in jeder Situation von Fall zu
Fall selbst entscheiden, welche Art von Hilfe sie leisten, wird die österreichische
Neutralität in ihrem heutigen Umfang nicht verändert.
Diese Beistandsklausel ändert daher auch nichts an der österreichischen Neutralität in ihrem heutigen Umfang. Österreich kann nicht zur Teilnahme an militärischen
Aktionen verpflichtet werden.