Strafgesetzbuch (StGB)
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
Es ist eben nicht strafbar, sich gegen eine rechtwidrige Diensthandlung zu wehren. Noch nicht mal, wenn man im schlechten Glauben handelt.
Das berechtigt natürlich trotzdem nicht zur Tötung. Es sei denn, es handelt sich um Notwehr oder vermeintliche Notwehr. Deswegen bekam der Täter weder eine Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, da der Polizeieinsatz rechtswidrig war, noch eine wegen Totschlag oder Mord, da es sich um Notwehr handelte.
Das lustige ist, dass die Kriterien, was Widerstand gegen die Staatsgewalt ist, immer weiter herabgesetzt wurden. Eine versehentliche leichte Berührung der Kleidungsstücke reicht da mittlerweile gerne bereits aus, sogar, wenn der Polizist diese veranlasst hat. Um das zu verhindern, müssen Sie sich erst selber verprügeln und dann selber verhaften. Und selbst das reicht nicht, eine konstruierte Anklage sicher abwenden zu können. Zumal die weiße Wand ja gelb/grün kariert ist, wenn der Richter das sagt. Sogar die nachfolgende Instanz kann das nicht wieder korrigieren und die Wand als weiß erklären. Sie kann höchstens feststellen, dass der Richter vielleicht nicht ausreichend begründet hat, warum sie gelb/grün kariert sein soll. Sie bleibt aber gelb grün kariert. Damit die Wand wieder weiß wird, muss der Richter ein neues Verfahren führen. Und kann sie dort wieder unbegründet für gelb/grün erklären. Erst, wenn er das ein paar hundert mal gemacht hat, könnte vielleicht eine Anklage wegen Rechtsbeugung drohen. Wobei selbst eine Verurteilung die Wände nicht wieder weiß macht.
Tja. Hat das die Querdenkerklientel gejuckt, solange das vor allem "Zecken" betroffen hat?
Sie projizieren.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (31.12.2021 13:19).