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  • teqq.at

mehr als 1000 Beiträge seit 26.09.2014

Re: Um eine allgemeine Wehrplflich (M/W oder D) einzuführen

Artikel 12a GG sagt allerdings:

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

Der Zivildienst ist in Absatz 2:

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

So gesehen verstehe ich zwar Ihre Argumentation. Allerdings ist ein soziales Jahr kein Wehrdienst - er kann optional als solcher gewählt werden, aber im Gespräch ist auch Altenpflege, THW, Feuerwehren, Rettungsdienste und so weiter, dazu noch karitative Dienste, die Liste ist nicht abschließend. Damit ist es eben kein Wehrdienst mehr wie früher, als nur Dienst an der Waffe oder Zivildienst möglich waren.

Nachdem sich Deutschland allerdings ein sehr gut bezahltes Parlament in Übergröße leistet, werden die das sicher fachgerecht verhunzen und dann vom Bundesverfassungsgericht wieder einkassieren lassen.

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