teqq.at schrieb am 05.06.2023 08:55:
Artikel 12a GG sagt allerdings:
[...]
(2) [...] Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.
Danke für das Zitat, das zeigt die Flexibilität des GG hier schön auf.
Unverzichtbarer Teil der Kriegsdienstverweigerung war die Erklärung, freiwillig 3 Monate länger zu dienen (um zu zeigen, wie ernst man es meint). Mutmaßlich sollten Anträge ohne diese freiwilligen 3 Monate pauschal abgelehnt worden sein. Ich kannte niemanden, der das versucht hätte...