BugsBunny22 schrieb am 26. April 2011 12:01
> Auch Artikel 2 verbietet übrigens nicht die Einführung der
> Todesstrafe. Im Gegenteil, er allein würde sie sogar gutheißen: "...
> Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
> Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
> Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
>
> Das bedeutet nur, das es verboten ist, andere ohne gesetzliche
> Grundlage umzubringen oder einzusperren. Ohne Artikel 102 wäre sogar
> die Todesstrafe per normalem Gesetz möglich.
Nein, das ist es nicht, da der Art 2 zwar die "körperliche
Unversehrtheit" aufgrund eines Gesetzes einschränkt, aber eben keine
Tötung per Gesetz erlaubt. Die Einschränkung der körperlichen
Unversehrheit zielt auf Zwangsuntersuchungen bei Ärzten, etc hin.
> Auch Artikel 2 verbietet übrigens nicht die Einführung der
> Todesstrafe. Im Gegenteil, er allein würde sie sogar gutheißen: "...
> Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
> Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
> Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
>
> Das bedeutet nur, das es verboten ist, andere ohne gesetzliche
> Grundlage umzubringen oder einzusperren. Ohne Artikel 102 wäre sogar
> die Todesstrafe per normalem Gesetz möglich.
Nein, das ist es nicht, da der Art 2 zwar die "körperliche
Unversehrtheit" aufgrund eines Gesetzes einschränkt, aber eben keine
Tötung per Gesetz erlaubt. Die Einschränkung der körperlichen
Unversehrheit zielt auf Zwangsuntersuchungen bei Ärzten, etc hin.