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  • BugsBunny22

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Re: In einer direkten Demokratie hätten wir die Todesstrafe

deafdumbblind schrieb am 26. April 2011 12:14

> BugsBunny22 schrieb am 26. April 2011 12:01

> > Auch Artikel 2 verbietet übrigens nicht die Einführung der
> > Todesstrafe. Im Gegenteil, er allein würde sie sogar gutheißen: "...
> > Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
> > Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
> > Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
> > 
> > Das bedeutet nur, das es verboten ist, andere ohne gesetzliche
> > Grundlage umzubringen oder einzusperren. Ohne Artikel 102 wäre sogar
> > die Todesstrafe per normalem Gesetz möglich.

> Nein, das ist es nicht, da der Art 2 zwar die "körperliche
> Unversehrtheit" aufgrund eines Gesetzes einschränkt, aber eben keine
> Tötung per Gesetz erlaubt. Die Einschränkung der körperlichen
> Unversehrheit zielt auf Zwangsuntersuchungen bei Ärzten, etc hin.


In welcher Weise wirkt sich eine Einschränkung in ein Recht auf etwas
aus, das man entweder hat oder nicht? Hierbei beziehe ich mich nur
aufs Recht aufs Leben.

Es ist auch nicht festgelegt, in welcher Weise eine Einschränkung
erfolgen darf, woraus folgt, daß jegliche Einschränkung erlaubt ist,
solange sie nicht auf andere Weise verfassungewidrig ist (z.B.
Verstoß gegen Artikel 102).

Bzgl. körperlicher Unversehrtheit geht es eher um Verstümmelungen als
Strafe oder deren Inkaufnehmen in bestimmten Situationen.
Zwangsuntersuchungen werden durch den Artikel nicht verboten, wenn
durch sie der Körper als unversehrt angenommen wird.

Na gut, wir geraten hier in Wortklaubereien und ich will mich nicht
allzusehr auf etwas festlegen, was am Ende evtl. nicht haltbar ist.
Das hier ist nur ein Nebenschauplatz, meine Kernaussage war etwas
anderes :-)

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