BugsBunny22 schrieb am 26. April 2011 12:32
> deafdumbblind schrieb am 26. April 2011 12:14
>
> > BugsBunny22 schrieb am 26. April 2011 12:01
> >
> > > Auch Artikel 2 verbietet übrigens nicht die Einführung der
> > > Todesstrafe. Im Gegenteil, er allein würde sie sogar gutheißen: "...
> > > Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
> > > Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
> > > Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
> > >
> > > Das bedeutet nur, das es verboten ist, andere ohne gesetzliche
> > > Grundlage umzubringen oder einzusperren. Ohne Artikel 102 wäre sogar
> > > die Todesstrafe per normalem Gesetz möglich.
> >
> > Nein, das ist es nicht, da der Art 2 zwar die "körperliche
> > Unversehrtheit" aufgrund eines Gesetzes einschränkt, aber eben keine
> > Tötung per Gesetz erlaubt. Die Einschränkung der körperlichen
> > Unversehrheit zielt auf Zwangsuntersuchungen bei Ärzten, etc hin.
> >
>
> In welcher Weise wirkt sich eine Einschränkung in ein Recht auf etwas
> aus, das man entweder hat oder nicht? Hierbei beziehe ich mich nur
> aufs Recht aufs Leben.
Die Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit setzt voraus, dass
man noch über einen lebendigen Körper verfügt. Tote können in aller
Regel keinen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit geltend machen.
> Es ist auch nicht festgelegt, in welcher Weise eine Einschränkung
> erfolgen darf, woraus folgt, daß jegliche Einschränkung erlaubt ist,
> solange sie nicht auf andere Weise verfassungewidrig ist (z.B.
> Verstoß gegen Artikel 102).
Ja.
> Bzgl. körperlicher Unversehrtheit geht es eher um Verstümmelungen als
> Strafe oder deren Inkaufnehmen in bestimmten Situationen.
> Zwangsuntersuchungen werden durch den Artikel nicht verboten, wenn
> durch sie der Körper als unversehrt angenommen wird.
Das ist so nur teilweise richtig. Auch Zwangsuntersuchungen wie
Blutabnahme, Speichel- oder Haarproben fallen darunter ebenso wie
Zwangsmedikamentationen.
> Das hier ist nur ein Nebenschauplatz, meine Kernaussage war etwas
> anderes :-)
Ich weiss.
Übrigens: Einige Experten sind durchaus auch der Ansicht, dass die
Todesstrafe gegen GG1 verstößt und damit ist die Abschaffung der
Todesstrafe dem Geltungsbereich der Ewigkeitsklausel unterworfen.
> deafdumbblind schrieb am 26. April 2011 12:14
>
> > BugsBunny22 schrieb am 26. April 2011 12:01
> >
> > > Auch Artikel 2 verbietet übrigens nicht die Einführung der
> > > Todesstrafe. Im Gegenteil, er allein würde sie sogar gutheißen: "...
> > > Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
> > > Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
> > > Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
> > >
> > > Das bedeutet nur, das es verboten ist, andere ohne gesetzliche
> > > Grundlage umzubringen oder einzusperren. Ohne Artikel 102 wäre sogar
> > > die Todesstrafe per normalem Gesetz möglich.
> >
> > Nein, das ist es nicht, da der Art 2 zwar die "körperliche
> > Unversehrtheit" aufgrund eines Gesetzes einschränkt, aber eben keine
> > Tötung per Gesetz erlaubt. Die Einschränkung der körperlichen
> > Unversehrheit zielt auf Zwangsuntersuchungen bei Ärzten, etc hin.
> >
>
> In welcher Weise wirkt sich eine Einschränkung in ein Recht auf etwas
> aus, das man entweder hat oder nicht? Hierbei beziehe ich mich nur
> aufs Recht aufs Leben.
Die Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit setzt voraus, dass
man noch über einen lebendigen Körper verfügt. Tote können in aller
Regel keinen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit geltend machen.
> Es ist auch nicht festgelegt, in welcher Weise eine Einschränkung
> erfolgen darf, woraus folgt, daß jegliche Einschränkung erlaubt ist,
> solange sie nicht auf andere Weise verfassungewidrig ist (z.B.
> Verstoß gegen Artikel 102).
Ja.
> Bzgl. körperlicher Unversehrtheit geht es eher um Verstümmelungen als
> Strafe oder deren Inkaufnehmen in bestimmten Situationen.
> Zwangsuntersuchungen werden durch den Artikel nicht verboten, wenn
> durch sie der Körper als unversehrt angenommen wird.
Das ist so nur teilweise richtig. Auch Zwangsuntersuchungen wie
Blutabnahme, Speichel- oder Haarproben fallen darunter ebenso wie
Zwangsmedikamentationen.
> Das hier ist nur ein Nebenschauplatz, meine Kernaussage war etwas
> anderes :-)
Ich weiss.
Übrigens: Einige Experten sind durchaus auch der Ansicht, dass die
Todesstrafe gegen GG1 verstößt und damit ist die Abschaffung der
Todesstrafe dem Geltungsbereich der Ewigkeitsklausel unterworfen.