Pro¡ektor schrieb am 25. April 2011 15:59
> Darüber hinaus gibt es keine Rechtfertigung für Töten, nicht aus
> Rache, nicht aus anderen Gründen, schon gar nicht für gesetzlich
> legitimiertes Töten.
Natürlich gibt es die, nämlich in der Notwehr, sofern die
Erforderlichkeit gegeben ist. Eine Frau darf selbstverständlich einen
Vergewaltiger töten, um die Vergewaltigung zu verhindern, wenn dies
der einzig erfolgversprechende Weg ist. Es findet da, abgesehen von
unerträglichem Mißverhältnis, nicht einmal eine Abwägung der
Verhältnismäßigkeit statt. Die Nichtvergewaltigung des Opfers ist
dann eben mehr wert als das Leben des Täters - und das ist auch gut
so.
> Darüber hinaus gibt es keine Rechtfertigung für Töten, nicht aus
> Rache, nicht aus anderen Gründen, schon gar nicht für gesetzlich
> legitimiertes Töten.
Natürlich gibt es die, nämlich in der Notwehr, sofern die
Erforderlichkeit gegeben ist. Eine Frau darf selbstverständlich einen
Vergewaltiger töten, um die Vergewaltigung zu verhindern, wenn dies
der einzig erfolgversprechende Weg ist. Es findet da, abgesehen von
unerträglichem Mißverhältnis, nicht einmal eine Abwägung der
Verhältnismäßigkeit statt. Die Nichtvergewaltigung des Opfers ist
dann eben mehr wert als das Leben des Täters - und das ist auch gut
so.