Feldjacke schrieb am 25. April 2011 19:44
> Pro¡ektor schrieb am 25. April 2011 15:59
>
> > Darüber hinaus gibt es keine Rechtfertigung für Töten, nicht aus
> > Rache, nicht aus anderen Gründen, schon gar nicht für gesetzlich
> > legitimiertes Töten.
>
> Natürlich gibt es die, nämlich in der Notwehr, sofern die
> Erforderlichkeit gegeben ist.
Richtig, die Erforderlichkeit muss gegeben sein.
> Eine Frau darf selbstverständlich einen
> Vergewaltiger töten, um die Vergewaltigung zu verhindern, wenn dies
> der einzig erfolgversprechende Weg ist. Es findet da, abgesehen von
> unerträglichem Mißverhältnis, nicht einmal eine Abwägung der
> Verhältnismäßigkeit statt. Die Nichtvergewaltigung des Opfers ist
> dann eben mehr wert als das Leben des Täters - und das ist auch gut
> so.
Das ist mit Sicherheit nicht so, denn die Frau wird auch dann wegen
eines Tötungsdeliktes belangt werden, sofern die Tötung nicht
notwendig gewesen ist. Anders sieht es aus, wenn die Tötung
unabsichtlich passierte, dann wird das Delikt nicht bestraft.
Verfolgt wird eine Tötung aber in jedem Falle. Und da gibt es auch
kein "das ist mehr wert als das andere", jedenfalls nicht in
Deutschland.
> Pro¡ektor schrieb am 25. April 2011 15:59
>
> > Darüber hinaus gibt es keine Rechtfertigung für Töten, nicht aus
> > Rache, nicht aus anderen Gründen, schon gar nicht für gesetzlich
> > legitimiertes Töten.
>
> Natürlich gibt es die, nämlich in der Notwehr, sofern die
> Erforderlichkeit gegeben ist.
Richtig, die Erforderlichkeit muss gegeben sein.
> Eine Frau darf selbstverständlich einen
> Vergewaltiger töten, um die Vergewaltigung zu verhindern, wenn dies
> der einzig erfolgversprechende Weg ist. Es findet da, abgesehen von
> unerträglichem Mißverhältnis, nicht einmal eine Abwägung der
> Verhältnismäßigkeit statt. Die Nichtvergewaltigung des Opfers ist
> dann eben mehr wert als das Leben des Täters - und das ist auch gut
> so.
Das ist mit Sicherheit nicht so, denn die Frau wird auch dann wegen
eines Tötungsdeliktes belangt werden, sofern die Tötung nicht
notwendig gewesen ist. Anders sieht es aus, wenn die Tötung
unabsichtlich passierte, dann wird das Delikt nicht bestraft.
Verfolgt wird eine Tötung aber in jedem Falle. Und da gibt es auch
kein "das ist mehr wert als das andere", jedenfalls nicht in
Deutschland.