Ansicht umschalten
Avatar von 1Hz
  • 1Hz

mehr als 1000 Beiträge seit 27.09.2019

§42 AO

Mit Paragraph 42 AO wird missbräuchliche Steuergestaltung unterbunden. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Verlegung von Unternehmensadressen weg von der operativen Zentrale hin zu einer Briefkastenfirma nichtig ist, oder auch die Verlegung von Lizenzrechten. Das sind Umgehungstatbestände. Stattdessen muss dann so versteuert werden, als gäbe es diesen nichtigen Umgehungstatbestand nicht. Eine solche Rechtsbestimmung gibt es in jedem Land.

Nichtigkeit wirkt gegen alles und jeden. Also auch gegen Verjährungsfristen. Bedeutet, dass die Konzerne hier noch die Steuern teils aus Jahrzehnten, teils seit Gründung der BRD, zu bezahlen haben. Natürlich mit Zins und Zinseszins. Sowie Säumniszuschläge & Co. Damit gehören diese ganzen Steuerverkürzer tatsächlich dem Staat. Also uns.

§42 AO
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

(1) 1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. 2Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. 3Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) 1Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. 2Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

https://dejure.org/gesetze/AO/42.html

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (17.01.2021 11:12).

Bewerten
- +
Ansicht umschalten