Holger Michel schrieb am 08.04.2023 12:32:
Eher heißt es, wen er richtig liegen würde. Man sollte nicht Vermutungen zu Tatsachen erklären.
So ist das nun mal bei Verbrechen.
So lange der Verbrecher (m/w/d) kein Geständnis ablegt und seine Schuld auch noch belegt, bleibt es auch in der Rechtsprechung, dass man nur mit Indizien arbeiten kann und deren Wichtung als möglichst wahr oder unklar, plausibel oder unplausibel sich ein Urteil bilden kann oder muss.
"Wir" wurden und werden mit "Indizien" in alle Richtungen medial und politisch gewollt vollgepflastert, dass selbst ein Gericht und schon erst Recht kein Bürger daraus eine echte anklage formulieren könnte. Und selbst wenn der deutsche Staat die ihm bekannten Indizien verweigert zu veröffentlichen steht "man" nur hilflos daneben - diskutiert sich zu Tode oder zuckt nur noch mit den Schultern - was wohl auch das Ziel ist.
Im deutschen Recht gibt es die Beweisvereitelung und die Strafvereitelung.
Auf internationaler Ebene ist das aber noch 1.000 mal komplizierte, schon erst rechts, wenn keine Art Staatsanwalt da ist.
Aber wie sieht es aus mit der Strafvereitelung im Amt, wenn der Generalbundesanwalt keine Strafvereitelung im Amt gegen Mitglieder der Regierung anstrebt, die über Wissen der Vorkommnisse beim NS Terrorakt verfügen, aber diese ´verweigern öffentlich zu machen. Das bleibt auch geheim, so lande der Generalbundesanwalt nicht tätig wird - oder wegen Weisungsberechtigung des Justizministeriums nicht tätig werden darf. Ergo, der Täter könnte dem Generalbundesanwalt oder Richtern verbieten tätig zu werden.
Ich habe kein Jura studiert und somit sind meine Darlegungen nicht "gerichtsfest".
Allgemeines Strafrecht
"Beweisvereitelung
Beweisvereitelung liegt vor, wenn die Partei eines Prozesses schuldhaft die Möglichkeit verhindert oder erschwert über einen prozesserheblichen Umstand Beweis zu erheben."
- Beweisvereitelung im Strafprozess
https://de.wikipedia.org/wiki/Beweisvereitelung#Beweisvereitelung_im_Strafprozess
"Strafvereitelung
Strafvereitelung ist nach deutschem Strafrecht die absichtliche oder wissentliche Vereitelung der Bestrafung des Täters oder eines Teilnehmers einer Straftat.
- Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB
https://de.wikipedia.org/wiki/Strafvereitelung#Strafvereitelung_im_Amt,_%C2%A7_258a_StGB
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (08.04.2023 13:11).