3,I des 2+4-Vertrags lautet: "Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen."
Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die Ausführungsbestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes bestätigen das.