Furious Maverick schrieb am 2. September 2013 16:05
[...]
> StGB § 80
> Vorbereitung eines Angriffskrieges
> Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem
> die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und
> dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland
> herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
> Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Militäreinsätze im Sinne der Schutzverantwortung sind keine
Angriffskriege, und die Verantwortung Assads für den Gift-
gasmord an tausenden syrischen Zivilisten ist mittlerweile
unzweifelhaft bewiesen.
[...]
[...]
> StGB § 80
> Vorbereitung eines Angriffskrieges
> Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem
> die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und
> dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland
> herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
> Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Militäreinsätze im Sinne der Schutzverantwortung sind keine
Angriffskriege, und die Verantwortung Assads für den Gift-
gasmord an tausenden syrischen Zivilisten ist mittlerweile
unzweifelhaft bewiesen.
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