Frank_Drebbin schrieb am 14.02.2021 16:32:
https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg/BJNR335210017.html
Zitat:
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.
.....
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
Dass die Firmen das nicht leisten können, wofür deutsche Gerichte Wochen benötigen, um zu prüfen, ob das legal war oder nicht, ist bei der Verabschiedung des Gesetzes klar gewesen.
Die SPD hat hier explizit auf eine Überreaktion seitens der Betroffenen gesetzt ... das dadurch zu viel gesperrt wird, anstatt zu wenig, war vollkommen klar.
Und das ist eine Verschiebung des öffentlichen Rechts ins Privatrecht ... denn man kann hier nicht die Rechtmäßigkeit einklagen, denn dann sagt die SPD nämlich (in Person von Heike Maas), dass die Firmen in ihre AGBs schreiben könnten, was sie wollen.