Frank_Drebbin schrieb am 14.02.2021 16:32:
https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg/BJNR335210017.html
Zitat:
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.
.....
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
Ohne richterliche Prüfung der Willkür von i.d.R. unzurechend* ausgebildeten Zensoren ausgesetzt zu sein ist nicht rechtstaatlich.
*) Fürn Richterposten braucht man zwei Staatsexamen,
stattdessen tuns Leute von der Straße, die den Sachverhalt aufgrund fehlender richterlicher Ausbildung wohl kaum beurteilen können, oder? :p
Imho haben Hinz & Kunz garnicht die Qualifikation um über
Rechtmäßigkeit in einem Rechtstaat urteilen zu können.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (14.02.2021 18:15).