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  • Demokratix

mehr als 1000 Beiträge seit 02.11.2007

da ich so schön rot bin...

hier die Quelle aus dem Sozialgesetzbuch:

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung. (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Was angemessen ist, wird nicht näher definiert und ist häufig Streitpunkt und bedarf der gerichtlichen Klärung.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (16.06.2021 03:22).

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