hier die Quelle aus dem Sozialgesetzbuch:
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung. (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Was angemessen ist, wird nicht näher definiert und ist häufig Streitpunkt und bedarf der gerichtlichen Klärung.
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