Ansicht umschalten
Avatar von Salpater
  • Salpater

779 Beiträge seit 18.01.2008

Offensichtlich Unbegründet

Gegen einen "normalen" Ablehnungsbescheid (im Regelfall "Unbegründet") beträgt die Widerspruchsfrist vier Wochen nach Zustellung des Bescheides. Einzureichen ist der Widerspruch bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Verwaltungsgericht. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Bei einem als "offensichtlich unbegründet" abgelehnten Asylantrag wird es etwas anders. Die Widerspruchsfrist beträgt nach Zustellung zwei Wochen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die für die aufschiebende Wirkung muss ein extra Antrag bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden.
Jetzt kommt das Interessante, wie schon blu-frisbee ausführte, ich brauche für den ersten Schritt, einreichen des Widerspruchs, Antrag auf aufschiebende Wirkung, zu mindestens zur Fristwahrung, keinen Anwalt. Die Helferin könnte das für den Betroffenen einfach und formlos erledigen. Damit wäre erst einmal die Frist gewahrt.
Das Problem liegt aber wo anders. Die Bescheide gehen in der Poststelle der Einrichtung ein und werden "ortsüblich bekannt gemacht", auf gut deutsch, Schwarzes Brett. Wenn aber die Damen und Herren dort nicht nachschauen, oder in der Poststelle nach Posteingängen für sich fragen, tja, dann Pech für die Kuh Elsa und die Frist ist Geschichte.

Salpater

Bewerten
- +
Ansicht umschalten