Seither reiche auch ein Strafmaß ab einem Jahr aus – aber nur in besonderen schweren Fällen, etwa schwere Gewalt- und Sexualdelikte.
Wenn man vorher ab einer Strafe von 3 Jahren vom Asylverfahren ausgeschlossen wurde gab es wohl keine Ausnahmen mehr.
Jetzt ist die Strafe zwar gesenkt worden, aber es liegt wohl im ermessen des Richters/Sachbearbeiters die besonders schwere Tat festzustellen.
Wie soll das ein Richter machen, wenn er nur 1 Jahr Freiheitsstrafe verhängt?
Ich kann da jetzt keine Verbesserung sehen, höchstens wieder mehr Spielraum für die Auslegung des Gesetztes.