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  • kayo

493 Beiträge seit 06.09.2004

Re

Es heißt aber auch, »Der Staat dürfe eine Mehrheit seiner Bürger
nicht dadurch schützen, dass er eine Minderheit - hier die Besatzung
und die Passagiere eines Flugzeugs - vorsätzlich töte. Eine Abwägung
Leben gegen Leben nach dem Maßstab, wie viele Menschen möglicherweise
auf der einen und wie viele auf der anderen Seite betroffen seien,
sei unzulässig. Der Staat dürfe Menschen nicht deswegen töten, weil
es weniger seien, als er durch ihre Tötung zu retten hoffe.«

Ich frage mich, wie bedeutend in diesem Zusammenhang die Worte
»möglicherweise« und »hoffe« sind. Das Urteil ist ja ein
Grundsatzurteil. Es sind aber Situationen denkbar, in denen die
Anzahl der Opfer präzise genug abgeschätzt werden kann, um
festzustellen, dass ihre Anzahl in Fall [A] und [B] um eine oder
mehrere Größenordnungen auseinanderdriftet. Die Unsicherheit, die in
»möglicherweise« und »hoffe« liegt, würde dann nur unwesentlich zu
Buche schlagen.

Ich hätte mir deswegen gewünscht, das Verfassungsgericht hätte
deutlicher herausgestellt, dass das Risiko der Fehlentscheidung zu
hoch ist, insbesondere dann, wenn unter Zeitdruck eine Entscheidung
gefällt werden müsste. Etwas Feigheit (du kannst es auch Weisheit
nennen) liegt dennoch in diesem Teil der Urteilsbegründung.

Aber ich danke dir für deine Erklärungen zu dem Urteil. Ich habe mir
eben die Presseerklärung herausgesucht:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr
035705.html?Suchbegriff=Luftsicherheitsgesetz
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