Von daher war sogar der Lebensborn eine humane Einrichtung, wurde
sogar im Nürnbergrer Prozess von den alliierten Richtern anerkannt.
Dessen 2. Aufgabe als arisch erkannte Kleinstkinder einzudeutschen
war eine externe Vorgabe, aber auch die wurde vom Kindeswohl her
betrachtet ordentlich geleistet
sogar im Nürnbergrer Prozess von den alliierten Richtern anerkannt.
Dessen 2. Aufgabe als arisch erkannte Kleinstkinder einzudeutschen
war eine externe Vorgabe, aber auch die wurde vom Kindeswohl her
betrachtet ordentlich geleistet