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  • ollid

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Re: Begriffsbestimmung im Sinne des Protokolls II zum VN-Waffenübereinkommen

szul schrieb am 19.09.2024 11:33:

ollid schrieb am 19.09.2024 08:25:

Wobei es gar keine "booby trap" war. Diese wird definitionsgemäß durch das Handeln des Opfers selbst ausgelöst. Wie eine Miene mit Trittsensor.
Etwas was per Funksignal vom Ersteller ausgelöst wird ist deshalb eine andere Waffenart.

Nach welcher Definition siehst du das so?

Begriffsbestimmung im Sinne des Protokolls II zum VN-Waffenübereinkommen:

Eine Sprengfalle, auch versteckte Ladung (englisch booby trap), ist „eine Vorrichtung oder ein[en] Stoff, der dafür bestimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und der unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt“ (Begriffsbestimmung im Sinne des Protokolls II zum VN-Waffenübereinkommen).

https://de.wikipedia.org/wiki/Sprengfalle

Unter anderem nach der von dir zitierten. Der Gegenstand mit dem Sprengsatz musste weder aus seiner Lage gebracht werden, noch hatte er einen Annäherungszünder, noch musste eine andere, scheinbar ungefährliche Handlung vorgenommen werden, um ihn auszulösen.

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