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  • szul

mehr als 1000 Beiträge seit 25.06.2003

Re: Pager-Explosionen, Völkerrecht und Massenmedien

ollid schrieb am 19.09.2024 10:48:

Dann besteht das Problem der dualen Funktion. Der verwundete Diplomat und die vier betroffenen Sanitätskräfte könnten gleichzeitig Hisbollah Kombatanten sein, weshalb sie die Pager hatten.

Was genau ist denn ein "Hisbollah Kombatant"? Es traf Personen im Libanon, die sich sehr wahrscheinlich der Hisbollah zugehörig fühlen, aber dort ersteinmal nur ihrem Leben nachgingen. Es ist nicht erwiesen, dass jeder einzelne auch schon einmal aktiv an Aktionen gegen Israel beteiligt war. Man darf dabei nicht vergessen, dass die Hisbollah ja neben dem militärischen Arm auch einen politischen Arm hat. Und ob alleine die (mögliche) Mitgliedschaft in der Hisbollah, ohne auf mögliche tatsächlich begangene Handlungen (gegen Israel) zu achten, schon einen "tödlichen Anschlag" rechtfertigt, das wage ich doch stark zu bezweifeln. Sie hatten die Pager nicht, weil sie identifizierte militärische Ziele waren, sodnern es war adnersherum: Alleine weil sie einen solchen Pager hatten (warum auch immer), wurden sie zu Zielen - ob nun zufälligerweise auch militärische Ziele oder nur zivile Ziele, das war ja gar nicht zu überprüfen.

Dann würde, wie bei einem als millitärische Einrichtung mißbrauchten Krankenhaus, dies den besonders geschützten Status übertrumpfen, und sie wären ein legitimes Ziel.

Und es müsste nachgewiesen werden das Israel tatsächlich absichtlich zivile Ziele mit treffen wollte, und das im Übermaß, um deswegen als Kriegsverbrechen verurteilt werden zu können. Ein gewisses Maß an Kollateralschäden ist im Krieg legal.

Nein, es geht nicht um die Absicht, tatsächlich absichtlich zivile Ziele mit treffen zu wollen,
sondern darum, dass der zivile Schaden den militärischen Nutzen überwiegt:

Nach dem humanitären Völkerrecht ist stets darauf zu achten, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte vor Begleitschäden verschont bleiben. Ein Angriff, mit dem ein Begleitschaden einhergeht, ist völkerrechtswidrig, wenn der Begleitschaden vorhersehbar war und:

- wenn er durch die Anwendung praktisch möglicher Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden vermeidbar gewesen wäre oder
- wenn die mit ihm verbundenen Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

Demnach kann die bewusste Inkaufnahme eines Begleitschadens völkerrechtsgemäß sein, wenn er sich nur durch einen Verzicht auf den Angriff vermeiden ließe und wenn der Angriff einen entsprechend gewichtigen militärischen Vorteil erwarten lässt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert hier unter Umständen eine Abwägung von Menschenleben, gegebenenfalls in größerer Zahl, gegenüber dem prognostizierten militärischen Vorteil.

https://de.wikipedia.org/wiki/Begleitschaden#Rechtliche_Einordnung

In diesem Fall hier gilt mMn:
- der Begleitschaden war vorhersehbar
- der erwartbare konkrete und unmittelbare militärischen Vorteil ist minimal

Und außerdem dürfen nach dem 2. Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen Personen eigentlich nur angegriffen werden, während sie unmittelbar an Kampfhandlungen teilnehmen.

Auch die, zum Beispiel in einem Meinungsartikel des Guardians vorgeworfenen, völkerrechtlich geächteten Booby Traps sind strittig. Booby Traps werden grundsätzlich vom Opfer selbst ausgelöst, und bei den miterfassten "sonstige mit Sprengstoff versehene zivile Gegenstände" wäre zu betrachten ob Pager für den vorgesehenen, alkeinigen Einsatz durch die Hisbollah zivile Gegenstände oder millitärische Ausrüstung sind.

Nein, laut Definition müssen sie nicht vom Opfer selbst ausgelöst werden.
(Warum schaust du nicht die Definition nach, bevor su so etwas schreibst?)

Begriffsbestimmung im Sinne des Protokolls II zum VN-Waffenübereinkommen:

Eine Sprengfalle, auch versteckte Ladung (englisch booby trap), ist „eine Vorrichtung oder ein[en] Stoff, der dafür bestimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und der unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt“ (Begriffsbestimmung im Sinne des Protokolls II zum VN-Waffenübereinkommen).

https://de.wikipedia.org/wiki/Sprengfalle

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