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  • DasWoelfchen

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Re: Sind die Pager-Angriffe ein Kriegsverbrechen?

DrM schrieb am 20.09.2024 17:28:

DasWoelfchen schrieb am 20.09.2024 16:58:

Sprengfallen wären aber lediglich zum Einsatz gegen Soldaten zulässig

Auch gegen die nicht. Sprengfallen sind generell verboten.

Eine "Bestrafung" von Terroristen bedarf also aus rechtsstaatlicher Sicht immer des Urteils eines Strafgerichts und das ist der eigentliche Dammbruch hier.

Das ganze ist nicht so einfach!

Es finden ja fortgesetzt Angriffe der Hisbollah auf Israel statt und damit stellt sich die Frage: Darf man die Kommandostruktur bzw die Mitglieder einer Terrororganisation ausschalten, deren Ziel die Vernichtung Israels ist und die Angriffe gegen Israel plant, bzw durchführt?

Da hast du schon recht, aber man muss sich entscheiden:
Entweder es sind Soldaten, dann gilt das Kriegsvölkerrecht für bewaffnete Konflikte, oder es sind Terroristen, dann gilt das Strafrecht und die Mitglieder müssen als Zivilisten angesehen werden, bis vor Gericht das Gegenteil bewiesen wurde.

Den Fall mit den Terroristen habe ich ja bereits im vorangegangenen Beitrag behandelt, also betrachten wir die Hisbollah Mitglieder einfach mal als Soldaten.

Dann gelten nach dem Kriegsvölkerrecht einige Einschränkungen:
1. der Angreifer muss dafür Sorge tragen, das bei seinem Angriff möglichst keine Zivilisten zu Schaden kommen. Vor allem ist die Verhältnismäßigkeit von militärischen und zivilen Opfern zu wahren - einen einzelnen Kämpfer zu töten und dabei etliche Zivilisten zu töten und verletzen ist demnach unverhältnismäßig.
2. Es sind Waffen verboten, die unterschiedlos militärische Ziele und Zivilisten treffen können

Zu den verbotenen Kampfmitteln gehören z. B. bestimmte konventionelle Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder militärische Ziele und grds. geschützte Zivilpersonen und zivile Objekte unterschiedslos treffen können. Verboten ist auch der Einsatz der nachfolgend aufgeführten Kampfmittel im internationalen bewaffneten Konflikt: Der Einsatz giftiger Gase, biologischer und Toxinwaffen, Waffen, deren Fragmente durch Röntgenstrahlen nicht im Körper entdeckt werden können, Sprengfallen, also Vorrichtungen zur Tötung oder Verletzung von Menschen, die unerwartet explodieren, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt, sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt (sog. „booby-traps“, z.B. Coladosen, Teddybär), Brandwaffen sowie Laserwaffen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu bestimmt sind, eine dauerhafte Erblindung herbeizuführen, chemische Waffen, Antipersonenminen sowie Streumunition.

An anderer Stelle hatte ich unbestätigte Berichte gelesen, dass in die Pager modifizierte Akkus mit Sprengstoff und Metallpartikeln eingesetzt worden seien.

In jedem Fall könnte man argumentieren, dass die Pager unter den Fall Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder militärische Ziele und grds. geschützte Zivilpersonen und zivile Objekte unterschiedslos treffen können fallen.

3. Soldaten, die sich abseits des Kriegsschauplatzes aufhalten und keiner offensichtlich mit dem Krieg zusammenhängenden Tätigkeit nachgehen (z.B. bei einem Urlaub) dürfen nicht angegriffen werden.
4. gleiches gilt, wenn sie sich in Zivil und unbewaffnet abseits des Kriegsschauplatzes aufhalten und keiner offensichtlich mit dem Krieg zusammenhängenden Tätigkeit nachgehen
5. Gefangene Soldaten sind als Kriegsgefangene zu behandeln und sind abgesehen von Anklagen wegen Kriegsverbrechen für ihre Taten auf dem Schlachtfeld nicht rechtlich zu belangen.

Zum weiterlesen empfehle ich diese Zusammenfassung des Verteidigungsministeriums:
https://www.bmvg.de/de/themen/friedenssicherung/humanitaeres-voelkerrecht

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (20.09.2024 18:32).

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