Patriotischer Souverän schrieb am 14.05.2018 20:53:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asyl
(2) Es besteht eine Mitwirkungspflicht bei der Klärung des Asylanspruchs.
(3) Wurde schon in anderen Ländern Asyl beantragt, verfällt der deutsche Asylanspruch automatisch.
(4) Sollte es bei einem anerkannten Asylgrund oder während der Klärung des Asylanspruchs zu Straftaten kommen verfällt der Asylanspruch automatisch und Satz (6) tritt in Kraft.
(5) Bei einem länger als 5 Jahre anhaltenden Asylgrund kann bei Wegfall des Asylgrunds die Einbürgerung angestrebt werden, wenn es bis dahin zu einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit und einer Integration in die bundesdeutsche Gesellschaft kam
(6) Ansonsten ist bei Wegfall des Asylgrundes selbsttätig die Ausreise anzutreten, wird dies unterlassen erfolgt die Abschiebung in ein sicheres Land und ein lebenslanges Aufenthaltsverbot für die BRD wird verhängt.So einfach wäre es, wenn man nur wollte....
Beste Grüße!
PS
Punkt 4 geht schon mit dem Grundgesetz nicht
Weil das Asyl aus den allgemeinen Menschenrechten entspringt und Diese keinen Vorbehalt auf irgendwelches Verhalten haben. Das ist auch nicht änderbar, weil Art 79 den dafür zuständigen Art. 1 vor Veränderung schützt. Das ginge auch mit 99% Mehrheit nicht.
Wegen krimineller Taten verliert niemand seine Menschenrechte.
Kein Deutscher und auch kein Ausländer.
Deshalb kann man auch den Leibwächter von Bin Laden nicht nach Afghanistan abschieben. Weil er glaubwürdig belegen kann, daß ihm dort Lebensgefahr droht.
Ja, manchmal schützen unsere Gesetze eben auch Drecksäcke. Was aber kein Grund sein kann, diese Gesetze und den Rechtsstaat willkürlich zu demolieren. Da wäre die Medizin viel schädlicher als die Krankheit.....
Ihr Paragraph 3 ist mit EU-Recht nicht kompatibel, weil das EU-Recht mit Dublin III schon andere Regeln definiert. Und Die sind nicht "Heiliger St.Florian, verschon' mein Haus, zünd' Nachbar's an"