Im Gegenzug müßten dann die § 109h StGB und § 28 StAG fallen. Wenn wir uns Nichtdeutsche als Söldner leisten, können wir kaum dasselbe verbieten, wenn sich richtige Passdeutsche anderweitig als Söldner verpflichten.
Im Gegenzug müßten dann die § 109h StGB und § 28 StAG fallen. Wenn wir uns Nichtdeutsche als Söldner leisten, können wir kaum dasselbe verbieten, wenn sich richtige Passdeutsche anderweitig als Söldner verpflichten.