alchemyandrax schrieb am 02.12.2021 07:21:
Leider nein, Fotografier und Filmverbot steht meistens im Arbeitsvertrag und rechtfertigt die fristlose Kündigung. Zumal noch während der Arbeitszeit.
Hätte sie es in Ihrer Freizeit! aufgenommen sähe die Sache schon anders aus.
Ohne namentliche Benennung kann der Arbeitgeber gar nichts.
Das mit dem Filmverbot war mir entfallen.
Eine Regelung des Arbeitgebers öffentlich „geisteskrank“ zu nennen, kann jedoch die ordentliche Kündigung rechtfertigen. Bei ganz viel Glück gibts noch eine typisch deutsche Abfindung im Wert von einer Currywurst obendrauf.