Naja, vielleicht hinkt der Vergleich mit einem Zielfernrohr, denn:
Waffenrechtliches Verbot nach § 2 Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 Der Umgang mit
• Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen
• sowie mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohren)
ist, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, verboten.
Das ist nur für militärische Zwecke erlaubt, weil es eben dem Waffengesetz unterliegt. *Waffen*gesetz