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  • szul

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"wissenschaftl. Fehlverhalten" vs. " relevantes wissenschaftl. Fehlverhalten"

JohnDoe777 schrieb am 04.06.2024 15:53:

"Dass das Thema jetzt wieder in den Medien ist, haben wir ja nur der unseligen, korrupten Universität Salzburg zu verdanken, die die Frau Föderl-Schmid trotz 157 Plagiatsstellen, übrigens wieder mit einem hingebogenen Wording, nämlich "kein relevantes wissenschaftliches Fehlverhalten", freigesprochen hat."

Ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorgelegen hat, darüber befindet eine Hochschulkommission und nicht eine Plagiatssoftware.

Denn zur Beurteilung wissenschaftlichen Fehlverhaltens gehört die Würdigung von sehr viel mehr Umständen als nur von diversen Fundstellen, wo irgend ein Satz vielleicht ähnlich schon woanders so stand und die Quelle nicht ausreichend gewürdigt wurde.

Man sollte schon unterscheiden zwischen "wissenschaftlichem Fehlverhalten"
und "relevantem wissenschaftlichem Fehlverhalten".

Ersteres liegt bei 157 Plagiatsstellen wohl auf jeden Fall vor.
Allerdings kann es sein, dass dennoch letzteres nicht vorliegt.

Dadurch, dass die Universität Salzburg offenbar nur sagte,
dass letztes nicht vorliegen würde,
ist für die meisten Leute der Eindruck entstanden,
dass auch ersteres nicht vorliegen würde.

Und das stellt nicht nur die Arbeit des Gutachters in Frage,
sondern ist ehrlichgesagt auch ein fatales Signal
an alle, die wissenschaftliche Arbeiten erstellen.
_________________________________________________

Hintergrundinformationen:

Die leider sehr kurze offizelle Stellungnahme der Uni:
https://www.plus.ac.at/news/plus-ueberpruefung-der-dissertation-von-dr-alexandra-foederl-schmid/

Sehr interessant und wichtig in diesem Kontext:

Die Universität Salzburg hat der F.A.Z. zusätzliche Informationen zur Plagiatsprüfung der Dissertation von Alexandra Föderl-Schmid mitgeteilt. Anfang April wurde bereits verbreitet, bei der stellvertretenden Chefredakteurin der „Süddeutschen Zeitung“ sei „kein relevantes wissenschaftliches Fehlverhalten“ festzustellen. Wie der Leiter der universitären Rechtsabteilung, Jakob Hubauer, nun wissen ließ, wurde die Überprüfung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt. Folglich kamen nicht die Regelungen zum Zuge, die im Rahmen der „Guten Wissenschaftlichen Praxis“ (GWP) gelten.

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/wie-hat-die-uni-salzburg-plagiate-bei-foederl-schmid-geprueft-19649091.html

"Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" der Paris Lodron-Universität Salzburg:

§ 3(2) Unzulässig ist es, das geistige Eigentum oder die Persönlichkeitsrechte anderer Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler zu verletzen. Eine solche Verletzung liegt insbesondere vor bei unbefugter Verwertung fremder wissenschaftlicher Arbeiten oder Teilen von ihnen unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat)

https://www.plus.ac.at/wp-content/uploads/2021/07/Richtlinien-zur-Sicherung-guter-wissenschaftlicher-Praxis-2006.pdf

Also "unzulässig" ist doch ziemlich eindeutig.
Aber die "GWP" kam ja offenbar gar nicht zur Anwendung.
Nur macht das "Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz"
gar keine inhaltlichen Vorgaben zu so einen Überprüfung?!?

Hier die "Rechtsvorschrift für Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz":
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768

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