(AFP) – Vor einer Stunde
>>Masuch betonte, nach dem Karlsruher Verfassungsurteil seien weder
die Sozialgerichte noch das Bundesverfassungsgericht selbst befugt,
die Höhe der Regelleistung neu festzusetzen. Dies bleibe ausdrücklich
dem Gesetzgeber vorbehalten. Lediglich bei einem nicht nur einmaligen
besonderen Bedarf könnten die Gerichte eingreifen.<<
http://www.google.com/hostednews/afp/article/ALeqM5gnNsUn5kdg77uNBY_q
IvZADwGNGA?docId=CNG.280fb2493092cd1db6688e4739d47c46.981
>>Masuch betonte, nach dem Karlsruher Verfassungsurteil seien weder
die Sozialgerichte noch das Bundesverfassungsgericht selbst befugt,
die Höhe der Regelleistung neu festzusetzen. Dies bleibe ausdrücklich
dem Gesetzgeber vorbehalten. Lediglich bei einem nicht nur einmaligen
besonderen Bedarf könnten die Gerichte eingreifen.<<
http://www.google.com/hostednews/afp/article/ALeqM5gnNsUn5kdg77uNBY_q
IvZADwGNGA?docId=CNG.280fb2493092cd1db6688e4739d47c46.981