Zunächst hätte der Richter den Laienbeistand SOFORT von der Verhandlung (als Rechtsbeistand) ausschließen müssen, nicht erst, nachdem er "störte".
Und dann hätte er die Angeklagte belehren müssen, dass ihr automatisch ein Pflichtverteidiger zustünde und die Verhandlung vertagen müssen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Angeklagten (und wenn kein Anwaltszwang besteht) hätte es weitergehen können.
Das letzte Wort erst NACH Urteilsverkündung zu gestatten ist natürlich absurd und für sich allein ein absoluter Revisionsgrund.
Was Film- und Tonaufnahmen betrifft: Die darf der Richter selbstverständlich untersagen. Muss er nicht mal, da sie nach § 169 S. 2 GVG ohnehin verboten sind. Wurden sie dennoch heimlich angefertigt (und später im Film verwendet), ist das natürlich absolut unzulässig und strafbar.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (16.10.2023 12:09).