respicefinem schrieb am 16.10.2023 11:59:
Was Film- und Tonaufnahmen betrifft: Die darf der Richter selbstverständlich untersagen. Muss er nicht mal, da sie nach § 169 S. 2 GVG ohnehin verboten sind. Wurden sie dennoch heimlich angefertigt (und später im Film verwendet), ist das natürlich absolut unzulässig und strafbar.
Das ist ja das seltsame, dass laut Artikel die Richterin sich nicht darauf berufen hat, sondern eine "Urheberrechtsverletzung" (womöglich nach KunstUrhG) als Mittel gewählt haben soll.
Vielleicht geht das einfacher/schneller, da sie selbst in dem Fall die mutmaßlich Geschädigte ist.