Zusammenfassung:
Die fdGO wird über das StGB verfassungsgemäß reguliert. Die Kleber begehen in vollem Wissen um die Strafbarkeit ihrer Aktionen Straftaten (§240StGB), sind darüber hinaus nicht bereit, ihr Fehlverhalten als solches zu sehen, also nicht sozialisierbar, und Wiederholungstäter. Als solche und mit der Zielsetzung, die fdGO zu stören, behegen sie bewusst einen Verfassungsbruch (entsprechend Artikel 18 wegen Missbrauchs des Artikel 8).