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  • Rkahr

mehr als 1000 Beiträge seit 25.04.2023

Re: Auch verbale Gewalt bleibt Gewalt

Nun denn, wir wenden uns dem Gesetzbuch zu, um zu sehen, was darin niedergelegt ist.

Dieses Dokument, § 223 des Strafgesetzbuches, befasst sich mit der Körperverletzung. In unseren Gedanken und Worten öffnen wir also die Seiten der Rechtsvorschriften und die Pforten des Paragraphen 223, welcher der Frage der Körperverletzung gewidmet ist. Hier, in diesem Buch der Rechtsnormen, erfahren wir von den Strafen, die jenen drohen, die ihre Mitmenschen körperlich schädigen oder misshandeln. Bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe sind die Sanktionen, die sie erwarten.

Doch es gibt einen weiteren Aspekt, der unsere Aufmerksamkeit verdient. Der zweite Abschnitt des Paragraphen offenbart, dass der Versuch, Körperverletzung zu begehen, ebenfalls strafbar ist. Dies ruft die Frage auf den Plan: Wie sieht es aus, wenn Menschen aufgrund einer Klimaprotestblockade in Not geraten? Menschen, die dringend ihre Medikamente benötigen, doch die Klimaaktivisten versäumen es, eine Rettungsgasse zu bilden? Wurden sie aufgefordert, die Rettungsgasse zu bilden? Haben sie sich der forderung wiedersetzt?

Gibt es dann der Polizei das Recht, wenn jemand sagt: 'Ich muss meine Medikamente um ein Uhr einnehmen, es ist 12:50, und ich benötige zehn Minuten, um nach Hause zu gelangen.', die Verantstaltung mit erhobenem Schlagstock zu räumen? Sollte dies als versuchte Körperverletzung gewertet werden?

Hierin liegt die Herausforderung, denn nun müssen wir uns mit Begriffen wie 'Aua Aua' schreien, Spucken und Kratzen auseinandersetzen. Gewöhnlich könnten solche Handlungen als Bagatellen abgetan werden, doch bedenken wir, dass Lärmpegel von über 80 Dezibel nach Angaben des Deutschen Berufsverbandes der Hals-Nasen-Ohrenärzte dauerhafte Hörschäden verursachen können. und so leit es mir tut, da kommen manche Leute leicht drüber. Im Zweifelsfall muss die Zwangsmaßnahme sofort eingestellt werden, und die Person kann wegen Körperverletzung gegenüber Vollzugsbeamten festgesetzt werden.

Ebenso kann das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung rechtswidrig sein, da es andere in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, was eine scharfe Auslegung als Körperverletzung impliziert. Hierbei werden die Richter sicherlich die Stirn runzeln, einen Schluck Wasser nehmen und dann sanft darauf hinweisen, dass sie es bevorzugen würden, solche Kindereien zu vermeiden.

Es ist auch erwähnenswert, dass der Versuch eines Polizeibeamten, eine Klimaaktivistin bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen, möglicherweise als Maßnahme aufgrund vorübergehender geistiger Unzurechnungsfähigkeit gerechtfertigt sein könnte. Dies, weil für den Polizisten aufgrund fehlender Anmeldung seitens der Klimaaktivisten unklar war, ob es sich um eine politische Demonstration oder einen Selbstmordkult handelte.

Ganz ähnlich wie bei einem Rettungssanitäter, der beim Wiederbeleben einer Person mit Herzstillstand die Rippen bricht. Es mag schmerzhaft sein, aber es ist rechtmäßig.

Jedoch sind derartige Überlegungen oft von Richtern abgewiesen worden, mit einem mahnenden "Kommen Sie, seien Sie vernünftig, das ist nicht Kindergeburtstag, wir sind doch alle erwachsen...". Doch wenn man darauf besteht, dass die Angelegenheit scharf ausgelegt wird, dann könnte dies in vielen Bereichen angewendet werden, von Bodenstoßen bis hin zu Farbschmieren. Das erinnert an die Aktionen früherer Pelzgegner. Ist das jetzt auch Körperverletzung?

Die Klimaaktivisten müssen sich dessen bewusst werden, dass sie ihre Demonstrationen anmelden müssen, was viele Vorteile bietet. Und sie sprechen nicht für alle, wenn sie öffentliche Straßen blockieren, anstatt beispielsweise Fabriktore. Wenn sie Gewalt rechtfertigen, werden die Betroffenen möglicherweise nicht begeistert sein.

Und wenn man Richtern vorschreibt, wie sie handeln sollen, kann dies schnell zu Unmut führen, und dazu, dass man seinen Wunsch bekommt. Und sollten sie auffordern, die Sache scharf auszulegen, dann wird dies in allen Belangen getan. Dies mag Fragen nach sich ziehen, ob das Stoßen auf den Boden oder das Beschmieren mit Farbe als versuchte Körperverletzung anzusehen ist. Und ob eine Sammelklage der blockierten Autofahrer zulässig ist, wenn sie an die Anwälte weitergeleitet wird, die die führungslosen "Klimakleber" vertreten.

Es ist unbestreitbar, dass gewalttätige Aktionen nicht von den Begehern bewertet werden sollten. Andernfalls könnten die nächsten Neonazis behaupten, sie seien friedlich gewesen, während brutale Polizisten sie daran hinderten, auf Ausländer einzuschlagen. Es ist ja nichts passiert.

Die Klimaaktivisten müssen akzeptieren, dass sie Demos anmelden müssen, und die Vorteile dieses Vorgehens schätzen. Es ist eine Sache des Ausgleichs und des Verständnisses, um gemeinsam Lösungen zu finden.

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