Nachgewiesenermaßen sind die Aktionen der LG Nötigung (§240 StGB) und damit der psychischen Gewalt zuzurechnen.
Wieso schreibst du also so viel nicht relevantes (§223 ist nicht relevant) Zeug?
Die Polizei darf in gewissen Grenzen Gewalt einsetzen. Das heißt auch: wenn ein Bürger sich permanent weigert, Anweisungen der Beamten Folge zu leisten, muss er mit körperlicher Gewalt rechnen - aka Selbstverschulden.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (06.11.2023 10:15).