Hat se nicht alle schrieb am 14.11.2016 12:24:
mich machte dabei stutzig, dass
...und das unveräußerliche Eigentum des Bundes an Autobahnen und Straßen im Grundgesetz festgeschrieben werden soll
Das ist nicht nötig, weil der Art. 90 GG Absatz 1 bereits folgendes enthält:
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
und somit eine Änderung nicht nötig ist, außer, man möchte eine Hintertür einführen.
Eine Änderung von Art. 90 und ggf. anderen ist in jedem Fall notwendig, wenn man die Auftragsverwaltung verändern will und eine Bundesgesellschaft schafft. Dann sollte man auch eine neue Form des unveränderlichen Bundeseigentums finden (auch der Straßen, die niemals Reichsautobahnen oder Fernstraßen waren.) Kann sein, dass sich der eine oder andere eine Hintertür lassen will. Aber wie sollte das eine 2/3 Mehrheit finden.