Michael Keller schrieb am 02.10.2021 08:22:
Wird jetzt eine (indirekte) Zusage der Nicht-Strafverfolgung gebrochen? Denn wenn die Angeklagte bereits in den 50ern ihre KZ-Tätigkeit vor Gericht zu Protokoll gegeben hat - wahrscheinlich als Zeugin - dann hatte sie ja schon damals das Recht zu Schweigen um sich nicht selbst zu belasten.
Eine solche Zusage gab es mit Sicherheit nicht, weil sie absolut unnötig war. Die Frau hatte sich nach der damaligen Rechtsauffassung nichts zuschulden kommen lassen.
Die derzeitige "Rechts"auffassung existiert erst seit dem Demjanjuk-Prozess vor 10 Jahren. Seither muss man einem Angeklagten nicht mehr eine konkrete Straftat nachweisen, die Tätigkeit in einem KZ genügt völlig, um für alle dort begangenen Straftaten veranwortlich gemacht werden zu können.
Ob das rechtlich zulässig ist, ist fraglich. Aber das ging wohl noch nie bis vors Bundesverfassungsgericht.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (02.10.2021 09:37).